02.05.2016 / SSBP: Direktionsrecht

Durch das Direktionsrecht (auch Weisungsrecht genannt) ist der Arbeitgeber befugt, die Leistungspflicht des Arbeitnehmers konkret nach Inhalt, Ort und Zeit nach billigem Ermessen näher zu bestimmen. Das Direktionsrecht ist jedem Arbeitsvertrag immanent und folgt daraus, dass der Arbeitnehmer mit dem Arbeitsvertrag zur Erbringung weisungsgebundener Arbeitsleistung verpflichtet wird. Diese allgemeinen Grundsätze des Direktionsrechts hat der Gesetzgeber in § 106 Satz 1 GewO gesetzlich festgeschrieben. Mit § 106 Satz 2 GewO ist es dem Arbeitgeber gesetzlich erlaubt, neben der Arbeitsleistung auch das arbeitsbegleitende Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb näher zu bestimmen. Hier runter fallen Arbeitsvorgaben des Arbeitgebers, die das Zusammenwirken und Zusammenleben der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Betrieb betreffen, wie bspw. ein Rauchverbot, das Mitbringen von Haustieren, das Musik- oder Radiohören während der Arbeit oder eine Kleiderordnung.

 

Welche Grenzen hat ein Arbeitgeber bei Ausübung des Direktionsrechtes zu beachten?

Dem Arbeitgeber steht ein Direktionsrecht betreffend Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nur insoweit zu, wie diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder durch gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Sind die Arbeitsbedingungen im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag bereits konkret ausgestaltet, verbleibt für die Ausübung des Direktionsrechtes des Arbeitgebers im Hinblick auf diese Arbeitsbedingungen kein Raum mehr.

Es gilt der Grundsatz, je konkreter die Arbeitsbedingungen im Arbeitsvertrag festgeschrieben sind, desto eingeschränkter kann der Arbeitgeber das Direktionsrecht ausüben. Sind die Arbeitsbedingungen im Arbeitsvertrag gegenteilig nicht konkret ausgestaltet, so obliegt die konkrete Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen dem Direktionsrecht des Arbeitgebers.

Steht dem Arbeitgeber ein Direktionsrecht zu, darf er es nur nach billigem Ermessen ausüben. Die Ausübung des Direktionsrechtes entspricht dann der Billigkeit, wenn unter Berücksichtigung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt wurden. Als besonders zu berücksichtigende Einzelfallumstände gelten die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen.

Des Weiteren kann das Direktionsrecht im Einzelfall dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates unterfallen. Dies gilt insbesondere, wenn die Ausübung des Direktionsrechtes mit erheblichen Änderungen der Arbeitsumstände verbunden ist, wie bspw. bei Versetzungen.

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