Annahmeverzug des Arbeitgebers

Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“. Jedoch kann der Arbeitnehmer nicht immer selbst bestimmen, ob der Arbeitgeber die Arbeitsleitung des Arbeitnehmers abruft oder nicht. Ist ein Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitswillig und bietet er dem Arbeitgeber seine Arbeitsleitung an, so kommt der Arbeitgeber in Verzug mit der Annahme der Arbeitsleistung, wenn er das Arbeitsangebot des Arbeitnehmers nicht annimmt (Annahmeverzug Arbeitgeber).

 

Wann kommt der Arbeitgeber in Annahmeverzug?

Der Arbeitgeber gelangt in Annahmeverzug, wenn ein (1.) erfüllbares Arbeitsverhältnis besteht, (2.) der Arbeitnehmer ein annahmeverzugsbegründendes Angebot unterbreitet, (3.) der Arbeitnehmer leistungsfähig und leistungswillig ist und (4.) der Arbeitgeber die Arbeitsleistung nicht annimmt.

Ein annahmeverzugsbegründendes Angebot liegt regelmäßig dann vor, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung persönlich durch Erscheinen am Arbeitsplatz anbietet. Hat der Arbeitgeber bereits zum Ausdruck gebracht, die Arbeitsleistung nicht annehmen zu wollen, ist ein Angebot durch den Arbeitnehmer regelmäßig nicht mehr erforderlich. Deshalb ist der Arbeitnehmer nicht mehr verpflichtet, seine Arbeitsleistung anzubieten, wenn die Kündigungsfrist nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung abgelaufen ist. Mit der Kündigung erklärt der Arbeitgeber zugleich, er werde die Arbeitsleistung nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr annehmen.

Der Arbeitnehmer ist nicht leistungsfähig, wenn er beispielsweise arbeitsunfähig krank ist oder aus rechtlichen Gründen, wie beispielsweise einem gesetzlichen Tätigkeitsverbot, nicht in der Lage ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erfüllen.

 

Welche Folgen hat der Annahmeverzug des Arbeitgebers?

Die Arbeitsleistung ist eine absolute Fixschuld deren Nachholung nach Zeitablauf nicht mehr möglich ist. Kommt der Arbeitgeber in Annahmeverzug bedeutet dies zunächst, dass der Arbeitnehmer die ausgefallene Arbeitszeit nicht nacharbeiten muss. Weiterhin ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer nach § 615 Abs. 1 BGB ausgefallene Arbeitszeit den vertraglich geschuldeten Lohn zu bezahlen.

 

Wie kann der Annahmeverzug des Arbeitgebers beendet werden?

Der Annahmeverzug wird arbeitgeberseitig beendet, in dem der Arbeitnehmer wieder zur Arbeit herangezogen wird. Hat der Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen und ist die Kündigungsfrist abgelaufen, so kommt der Arbeitgeber automatisch in Annahmeverzug, ohne dass es eines Angebotes durch den Arbeitnehmer bedürfen würde. In diesen Fällen genügt es aber nicht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung wieder heranzieht. Vielmehr muss der Arbeitgeber zugleich erklären, dass er seine Kündigung für unwirksam hält und hieraus keine Rechte herleitet. Der Annahmeverzug endet auch, wenn zwischen den Vertragsparteien kein erfüllbares Arbeitsverhältnis mehr besteht oder aber der Arbeitnehmer nichtmehr leistungswillig und leistungsfähig ist. Die Leistungsfähigkeit ist insoweit eine anspruchsbegründende Voraussetzung, die während der gesamten Dauer des Annahmeverzuges gegeben sein muss.

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